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Neugierige Nachbarn: Was können und dürfen Sie tun?

Geschrieben von Sandra Donnerstag, 10 Juni 2010 Ihre Lesermeinung

Neugierige Nachbarn sind manchmal ein Ärgernis, denn sie missachten aus subjektiver Sicht das Recht auf Privatsphäre. Nicht selten kommt es aus diesem Grunde zu Verstimmungen. Was dürfen Ihre Nachbarn eigentlich, und was dürfen Sie?

Jeder zweite Mensch fühlt sich beobachtet.

Eigentlich haben wir uns längst daran gewöhnt: Überwachung. Entsprechende Kameras finden sich an nahezu allen großen Kreuzungen, in Fußgängerzonen, auf dem Bahnhof, sprich so gut wie in allen öffentlichen Bereichen - manchmal auch im privaten Bereich. Schon vor ein paar Jahren hat eine Umfrage ein erschreckendes Bild gezeichnet: 50 Prozent der befragten fühlen sich von ihren Nachbarn beobachtet. Und drei Viertel der Teilnehmer an dieser Umfrage sehen ihre Privatsphäre durch neugierige Blicke der Nachbarn gestört. Stellen wir also folgende Frage:

nachbarn

Dürfen Nachbarn ihre Umgebung derart intensiv beobachten?

Die Antwort eines Rechtsexperten lautet grundsätzlich: „Ja”. Denn ein jeder Mensch darf gucken, wie er es möchte. Ein Freibrief ist das aber nicht. Kommt es zum Rechtsstreit, handelt es sich demnach immer um Einzelfallentscheidungen. Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus kommt es immer wieder zu intensiver Beobachtung der Bewohner des Erdgeschosses durch das Kind einer ebenfalls im Haus wohnenden Familie. Dabei steht das Kind direkt an der Scheibe und schneidet auch noch Grimassen. Das haben die Bewohner des Erdgeschosses als Einschränkung der Privatsphäre gesehen und geklagt - mit Erfolg. In der Begründung verweisen die Richter auf die Pflicht „zum maßvollen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums.” Der Nachbar muss sein Kind also zur Ordnung rufen. (Aktenzeichen: 32 Wx 65/05).

Fazit: Gucken ja, auch intensiv, aber maßvoll. Wer das nicht will, muss sich selber vor den neugierigen Blicken der Nachbarn schützen. Das bringt uns zur zweiten Frage:

Was ist mit dem Gebrauch von Kameras, Fotoapparaten und dem Fernglas?

Grundsätzlich gilt: Jeder darf auf seinem Grundstück so viele Kameras aufstellen, wie er es will, solange sie ausschließlich auf das jeweilige Grundstück gerichtet sind. Selbst wenn ein Nachbar das Gefühl hat, beobachtet zu werden, muss er das hinnehmen. (Urteil des Bundesgerichtshofes) ABER: Sind Kameras auf ein anderes Grundstück gerichtet, als das eigene, so ist das ein Eingriff in die Privatsphäre. Das gilt bereits, wenn es ich bei den Kameras um täuschend echt aussehende Attrappen handelt. (Landgericht Bonn, Aktenzeichen: 8 S 139/04)

Mit dem Fotoapparat darf jeder aufnehmen, was er möchte, solange er keine Personen bildlich festhält. Tut er das, hat die fotografierte Person das Recht am „eigenen Bild”, ganz unabhängig davon, wofür es gemacht worden ist. Das heißt: Nachbar darf Fotos von Ihrem Umfeld machen, nicht aber von Ihnen, ohne Sie vorher zu fragen. ACHTUNG: Hier geht es nur um nachbarschaftliche Verhältnisse.

Kommen wir zum Fernglas. Wer seine Umgebung mit normalen Mitteln, dazu gehört ein Fernglas, betrachten will, darf das tun. Zur Umgebung zählt auch das Grundstück des Nachbarn, sogar dessen Wohnzimmer. ABER: Es gibt den Unterschied zwischen einem umherschweifenden Blick und der konkreten und gezielten Beobachtung. Letztere ist nach Aussagen von Rechtsexperten fragwürdig.

Fazit: Ich darf dem Nachbarn auf den Esstisch schauen, wenn ich das sozusagen per Zufall getan habe und meinen Blick rasch wieder löse. Dafür darf ich sogar ein Fernglas benutzen. Ich darf auch Fotos vom Grundstück und dem Haus des Nachbarn machen, nur vom Nachbarn selber sollte ich das nicht tun. Filme ich aber das Geschehen in des Nachbars Haus oder auf seinem Grundstück, kann mir das auf die Füße fallen.

Bitte beachten Sie: Wir haben hier Fakten gesammelt und diese auf der Basis realer Fälle beschrieben. Der Ratgeber ist nicht als Ratgeber im rechtlichen Sinne zu verstehen. Er erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und der Aktualität in letzter Konsequenz. Für mögliche Schäden, die durch falsche Interpretation, Wiedergabe oder falsche Anwendung der hier aufgeführten Fakten und Fälle entstehen könnten, übernehmen wir keine Haftung. Im Zweifel sollten Sie immer einen Expertenrat vor Ort einholen. (Quellennachweis: BZ, 30. April 2010, Immobilien.)

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