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Schaden durch Schimmel: Wer haftet dafür?

Geschrieben von Martin am Mittwoch, 25 März 2009 Ihre Lesermeinung
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Haftung bei Schimmel? Schimmel an Wänden verursacht oft einen Schaden, der dem Bewohner oder Hausbesitzer teuer kommt. Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich um unwiederbringliche Gegenstände handelt. Dabei ließe sich Schimmel verhindern oder wirksam bekämpfen. Wer aber kommt für einen Schaden auf, der durch Schimmel verursacht worden ist?

Schaden durch Schimmel vermeiden: „Alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen“

Um einen eventuellen Schaden durch Schimmel zu vermeiden, muss der Bewohner einer Mietwohnung oder eines Hauses alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen. Was aber sind zumutbare Maßnahmen? Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig. Trotzdem hier ein paar hilfreiche Anhaltspunkte:

  1. Stoßlüften – zwei- bis dreimal am Tag für rund 10 Minuten.
  2. Gleichmäßiges Beheizen der Räume.
  3. Ungedämmte Wände nicht mit Möbeln zustellen.

Wer haftet für Schaden durch Schimmel?

Wer haftet für Schaden durch Schimmel? - Photo: stock.xchng/gmarcelo

Hinweis: Wenn Sie Schimmel an einer Wand feststellen, sollten Sie dem Grundsatz der „Schadensminimierung“ folgen. Entfernen Sie sofort alle gefährdeten Gegenstände und bekämpfen Sie den Schimmel umgehend. Holen Sie sich im Ernstfall Hilfe von einem Fachmann.

Was Sie nicht tun müssen:

  1. Mehrfach am Tag im Abstand weniger Stunden Stoßlüften.
  2. Regelmäßiges und dauerhaftes Beheizen aller Räume auf über 20 Grad.
  3. Bauliche Maßnahmen, wie etwa Dämmung aufbringen oder ein zusätzliches Heizgerät aufstellen, ergreifen.

Ganz wichtig: Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden dürfen nicht einfach mit Farbe kaschiert werden. Damit ist die Ursache nicht behoben. Und: Diese Maßnahme wirkt sich wie ein Bumerang aus, denn der Schaden durch Schimmel potenziert sich, und zwar sehr kurzfristig.

Schaden durch Schimmel: Ein paar Urteile dazu.

Das Amtsgericht Gera hat einem Mieter 2002 Schadenersatz zugesprochen, weil er Gegenstände, die er im Keller des Hauses abgestellt hatte, durch Feuchtigkeit und Schimmel vernichten musste, und das, obwohl der Mieter vom Vermieter in der Hausordnung auf den feuchten Keller eindringlich hingewiesen worden war.

Das Landgericht Hamburg hat einem Mieter das Recht auf Mietkürzung eingeräumt, weil der Schimmel an den Wänden von Bad und Küche entdeckt hatte. Ein Sachverständiger hatte die mangelhafte Wärmedämmung des Hauses festgestellt, was selbst bei einer idealer Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 60 Prozent zu Tauwasserbildung an der Wand führt. Selbst bei normaler Nutzung der Räume (Kochen, Duschen, Waschen) und regelmäßigem Stoßlüften übersteige die Luftfeuchtigkeit den kritischen Wert von 50 bis 60 Prozent.

Hinweis: Beachten Sie, dass Schimmel immer verschiedene Ursachen haben kann und diese Beispiele nicht als Ratgeber im rechtlichen Sinne gelten. Sie verdeutlichen, wie diffizil das Problem Schimmel ist.

Nützlicher Ratgeber zu Schimmel:

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