Die Energieeinsparverordnung und ihre Missverständnisse – Teil 3
Im Juli 2010, also im aktuellen Monat, hat sich die Energieeinsparverordnung, die EnEV, schon wieder geändert. Diesmal sind Begrifflichkeiten neu sortiert und sozusagen neue Standards definiert worden. Das Gesamtwerkt der EnEV ist derart umfassend, dass sich auch Experten im Zuge diverser Seminare damit befassen müssen, bis sie sämtliche Aspekte verstehen und anwenden können. Vor diesem Hintergrund ist es nur zu verständlich, dass sich rund um die Energieeinsparverordnung eine Reihe hartnäckiger Missverständnisse ranken. Wir haben sie Irrtümer genannt, und hier nun die letzten beiden aus unserer kleinen Serie „Die EnEV und ihre Missverständnisse”.
Diese Irrtümer haben wir im ersten und zweiten Teil der Serie geklärt:
- EnEV-Irrtum Nr. 1: Bei der Sanierung der Fensterflächen müssen alle Fenster nach EnEV saniert werden, wenn mehr als ein Zehntel der Fensterfläche erneuert wird.
- EnEV-Irrtum Nr. 2: Wer einen Anbau oder Ausbau plant, der mehr als 50 Quadratmeter misst, muss das gesamte Gebäude auf Neubau-Standard bringen.
- EnEV-Irrtum Nr 3: Elektrische Speicherheizungen, sprich die berühmten Nachtspeicheröfen, müssen umgehend ersetzt werden.
- EnEV-Irrtum Nr. 4: Potentiellen neuen Mietern oder Käufern müssen Sie einen gültigen Energieausweis vorlegen, wenn Sie eine Wohnung, ein Haus oder eine andere Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen.
- EnEV-Irrtum Nr. 5: Wenn Sie mehr als ein Zehntel der Fläche Ihrer Außenwände verändern. müssen Sie die Richtlinien der EnEV einhalten.
Machen wir also mit den letzten beiden Irrtümern unserer kleinen Serie weiter:
EnEV-Irrtum Nr 6:
Alle Hausbesitzer, die ihr Haus, ihre Wohnung oder eine andere Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen, haben die freie Wahl zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis.
Dieser Irrtum fällt unter die Rubrik Teilwahrheit oder Teilwissen. Die Wahlfreiheit besteht tatsächlich, schließt seit dem 1. Oktober 2008 aber Besitzer alter und kleiner Wohnhäuser mit maximal vier Wohneinheiten aus, wenn das jeweilige Gebäude die Bedingungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 (WschVO) nicht erfüllt. In solchen Fällen müssen Besitzer einen Bedarfsausweis ausstellen lassen. Die WschVO war übrigens eine Folge der Ölkrisen in damaliger Zeit.
Zur Unterscheidung:
- Der Bedarfsausweis basiert auf dem errechneten Energiebedarf eines Hauses.
- Der Verbrauchsausweis legt den gemessenen und tatsächlichen Energieverbrauch einer Immobilie zugrunde.
EnEV-Irrtum Nr 7:
Den sogenannten EnEV-Nachausweis bei Sanierungen dürfen alle Fachleute ausstellen, die nach der EnEV 2009 Energieausweise im Wohnbestand im Zuge von Verkauf oder Neuvermietung ausstellen dürfen. Dazu gehören Techniker, Handwerker und Schornsteinfeger.
Das ist ein Gebiet, auf dem die Energieeinsparverordnung, die EnEV, nichts zu sagen hat. Wer im Zuge eines Neubaus oder einer Modernisierung nämlich den Energieausweis oder den EnEV-Nachausweis (Sanierung) ausstellen darf, bestimmt das jeweilige Landesbaurecht, nicht die EnEV. Achtung: Hier wird zwischen den Experten unterschieden, die im Bestand für Verkauf und Neuvermietung ausstellen und jenen, die bei Neubau beziehungsweise Modernisierung / Sanierung ausstellen. Diese Aussage bedeutet aber nicht, dass das nicht die ein und die selbe Person sein kann. Sie definiert nur, nach welchem Recht das festgelegt wird.
Weitere nützliche Ratgeber:
- Gute Dämmung hält auch Wärme draußen
- Die EnEV und ihre Missverständnisse, Teil 1
- Die EnEV und ihre Missverständnisse, Teil 2
Quellennachweis für die Ratgeber
BHKS-Almanach 2010, „Energieeffizienz ist Trumpf”.
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