Die Energieeinsparverordnung und ihre Missverständnisse – Teil 1
Kennen Sie die aktuelle Fassung der EnEV? Wissen Sie, ob diese Fassung für Ihr Haus eigentlich gilt? Wissen Sie, welche Verordnung Sie wann einhalten müssen? Nein? Dann gehören Sie zur Mehrheit der Menschen in diesem Lande. Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, ist für sehr viele Menschen ein Buch mit sieben Siegeln. Kein Wunder also, dass sich das eine oder andere Missverständnis rund um die EnEV hartnäckig hält.
EnEV: Es hat sich schon wieder was geändert.
Ja, Sie haben richtig gelesen. Die EnEV hat sich schon wieder geändert. Allerdings sind diese Änderungen eher marginal. Man hat Begrifflichkeiten angepasst und zum Beispiel das Effizienzhaus EH-70 zum Standard erklärt. Die Zahl hinter dem EH definiert den Wert, den der Jahresprimärenergiebedarf für Heizen, Lüften und Warmwasserbereitung im Verhältnis zum vergleichbaren Niveau eines Neubaus nach aktueller EnEV erreichen darf. Die Zahl ist übrigens auch für die Förderung durch die KfW wichtig. Je geringer sie ist, desto mehr Geld gibt es. Neben dem EH 70 gibt es noch das EH 85 und das EH 55.
Zukunftsmusik, allerdings sehr realistisch klingend, ist das sogenannte Null-Energie-Haus, das die EU ab 2019 im Neubaubereich zur Vorschrift machen will. Diese Häuser sollen ihren Jahresprimärenergiebedarf baulich bedingt derart senken, dass sie ihn sogar selber produzieren können. Technisch ist das durchaus realisierbar.
Die großen Irrtümer der EnEV
Die laufende Anpassung der EnEV sorgt für Verwirrung, Verunsicherung und wirft Fragen auf. Hier nun ein paar der großen Irrtümer rund um die Energieeinsparverordnung EnEV:
EnEV-Irrtum Nr. 1:
Bei der Sanierung der Fensterflächen müssen alle Fenster nach EnEV saniert werden, wenn mehr als ein Zehntel der Fensterfläche erneuert wird.
Das ist falsch. Wichtig ist, dass die sanierten, also ausgetauschten Fenster, die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Und diese Regelung trifft nicht einmal immer zu. Hausbesitzer, die nämlich maximal zehn Prozent ihrer Fensterfläche erneuern, müssen nur darauf achten, dass die neuen Fenster nicht schlechter als die alten sind und sie die geltende Norm für den Mindestwärmeschutz in Gebäuden einhalten.
EnEV-Irrtum Nr. 2:
Wer einen Anbau oder Ausbau plant, der mehr als 50 Quadratmeter misst, muss das gesamte Gebäude auf Neubau-Standard bringen.
Ausgemachter Unsinn: Nur der Anbau und oder Ausbau muss den Wärmeschutzverordnungen für Neubauten entsprechen, nicht der gesamte Altbau. Für Anbauten und/oder Ausbauten zwischen 15 und 50 Quadratmetern müssen die neuen oder nur sanierten Elemente der Gebäudehülle, dazu gehören die Außenwände, das Dach, und die Decken sowie die Fenster, sogar nur den Wärmeschutzanforderungen der EnEV 2009 für Altbausanierung genügen.
EnEV-Irrtum Nr. 3:
Elektrische Speicherheizungen, sprich die berühmten Nachtspeicheröfen, müssen umgehend ersetzt werden.
Auch das ist gefährliches Halbwissen. Die EnEV verlangt von Besitzern großer Häuser einen Austausch der elektrischen Speicherheizungen nach einen bestimmten aber lang angelegten Zeitplan auszutauschen. Große Häuser nach EnEV sind Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten. Und noch eine Einschränkung der Austauschpflicht sieht die EnEV vor: Wer sich den Wechsel der elektrischen Speicherheizung aus wirtschaftlich vertretbarer Sicht nicht leisten kann, und das trotz staatlicher Förderung, darf die elektrischen Speicherheizungen weiter betreiben. Besitzer von Einfamilienhäusern sind zunächst überhaupt nicht betroffen. Aber: Langfristig ist der Abschied von diesen Heizsystemen erklärtes Ziel.
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